Veranstaltungen – Bewilligung von Veranstaltungen
Allgemeine Information
Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen unterschieden. Nur öffentliche Veranstaltungen unterliegen dem Veranstaltungsgesetz. Öffentliche Veranstaltungen sind allgemein zugängliche, zum Vergnügen oder zur Erbauung der Teilnehmer bestimmte Darbietungen und Einrichtungen.
Bewilligungspflichtige Veranstaltungen:
• Varieté- und Revueveranstaltungen,
• Musikfestivals,
• Zirkusveranstaltungen,
• Tierschauen mit Raubtieren,
• Veranstaltungen, die im Umherziehen durchgeführt werden,
• Sonstige Veranstaltungen, deren Durchführung sich über den Bereich einer Gemeinde hinaus erstreckt.
Anmeldepflichtige Veranstaltungen:
• Alle nicht einer Bewilligung unterliegenden Veranstaltungen hat der Veranstalter – unbeschadet einer allfälligen nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Anmeldung oder Bewilligung – schriftlich anzumelden.
Voraussetzungen
Die Bewilligung für Veranstaltungen darf nur erteilt werden
• natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie eingetragenen Erwerbsgesellschaften;
• wenn der Veranstalter über eine Veranstaltungsstätte für die betreffende Veranstaltung verfügt;
• die Veranstaltung nicht unter ein Verbot fällt;
• gegen die Veranstaltung keine Bedenken aus bau-, feuer-, gesundheits-, sichtlichkeits- oder sicherheitspolizeilichen Gründen bestehen;
• wenn im Hinblick auf die Art der Veranstaltung, der Besucheranzahl oder beim Erfordernis besonderer Vorkehrungen für die Gefährdung der Sicherheit von Menschen oder Sachen, die von der Behörde vorgeschriebenen geeigneten Auflagen erfüllt werden und der Nachweis des Abschlusses einer ausreichenden Haftpflichtversicherung zur Deckung der nach der Art der Veranstaltung in Betracht kommenden Schäden erbracht wird.
Das Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung für Veranstaltungen hat zu enthalten:
• die Bezeichnung der Veranstaltung,
• Name, Wohnsitz, Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft des Veranstalters, wenn es sich um eine natürliche Person handelt,
• Bezeichnung und Sitz des Veranstalters, wenn es sich um eine juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaft handelt, sowie die Daten des verantwortlichen Beauftragten,
• Ort der Veranstaltung und genaue Bezeichnung der Veranstaltungsstätte sowie Name und Wohnsitz ihres Besitzers,
• Nachweis einer Veranstaltungsstätte (z.B. Bewilligungs- und Genehmigungsbescheide),
• die voraussichtliche Zahl der Besucher und
• Datum und Dauer der Veranstaltung, allenfalls die Anzahl der Veranstaltungen und den Zeitraum, für den die Bewilligung angestrebt wird.
Zuständige Stelle
• das Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 2 – Landesplanung, Sicherheit, Gemeinden und Wirtschaft für die Erteilung der Bewilligung von Veranstaltungen im Umherziehen,
• Bezirksverwaltungsbehörde für alle sonstigen bewilligungspflichtigen Veranstaltungen, für die Genehmigungen von Veranstaltungsstätten erforderlich sind.
Detailinformation
• Vor Erteilung einer Bewilligung ist, soweit es sich nicht um Veranstaltungen im Umherziehen handelt, die Gemeinde des Veranstaltungsortes zu hören.
• Im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde ist auch diese vor Erteilung einer Bewilligung zu hören.
Rechtsgrundlage:
Burgenländisches Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994 idgF.
Zum Formular
Online-Formular an die Bezirksverwaltungsbehörde
Online-Formular an das Amt der Burgenländischen Landesregierung